Was ist Mobbing?
Dafür gibt es keine gesetzliche Definition. Die Rechtsprechung (LAG Thüringen, AZ 5 Sa 403/00 Urteil vom 10.04.2001) definiert es so:
»Im arbeitsrechtlichen Verständnis erfasst der Begriff des „Mobbing“ fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienenden Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Ein vorgefasster Plan ist nicht erforderlich. Eine Fortsetzung des Verhaltens unter schlichter Ausnutzung der Gelegenheiten ist ausreichend.«
Nach einer etwas anderen Definition liegt Mobbing vor, wenn einzelne Arbeitnehmer, systematisch, über einen „längeren“ Zeitraum, aus der Betriebsgemeinschaft ausgegrenzt, geringschätzig behandelt, von einer Kommunikation ausgeschlossen, beleidigt und diskriminiert werden.
Im Fall des Mobbing können Ansprüche gegen die (mobbenden) Arbeitskollegen und/oder den (selbst mobbenden oder das Mobbing duldenden) Arbeitgeber erwachsen.
Wie vielfältig und subtil Mobbing sein kann, kann der Seite Mobbing entnommen werden; hier sind 45 Mobbing-Handlungen nach Prof. Heinz Leymann aufgelistet.
Wie kann man gegen Mobbing vorgehen?
Wenn Mobbing zu psychischen Schäden, zu Körper- oder Ehrverletzungen führt, kann strafrechtlich der Tatbestand einer Körperverletzung, der Beleidigung oder des Stalkings vorliegen. Hier kann u. U. eine Strafanzeige in Erwägung gezogen werden.
Zivilrechtlich bestehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 ff. BGB) einschließlich eines Schmerzengeldanspruches (§ 847 BGB) gegen mobbende Arbeitskollegen.
Da zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertragsrechtliche Beziehungen (Arbeitsvertrag) bestehen, obliegt dem Arbeitgeber die Nebenverpflichtung, den Arbeitnehmer vor Diskriminierungen – nun auch im AGG geregelt – zu schützen. Der Arbeitgeber muss auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers schützen (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers). Verletzt der Arbeitgeber diese Rechte, in dem er z. B. das Mobbing weiter zulässt oder gar selbst vornimmt, haftet er.
Wichtig ist, dass der betroffene Arbeitnehmer sich alsbald Hilfe holt, um eventuelle Folgeschäden möglichst klein zu halten oder zu vermeiden. Dies ist nicht nur im medizinischen, sondern auch im rechtlichen Bereich wichtig.
Herr Rechtsanwalt Patrick de Backer kann Ihnen gerne helfen, schauen Sie sich dazu die Seite »Was ist zu tun?« an und nehmen Kontakt mit ihm auf. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung (vor Beginn des Mobbings) hatten, wird diese in der Regel alle Anwaltskosten übernehmen (müssen).
Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben sollten, kann Ihnen natürlich auch geholfen werden, schauen Sie dazu unter »Kosten«.
Sie können – um die Angelegenheit zu beschleunigen – und wegen weiteren Informationen auch den Slider »Was ist zu tun?« befolgen.